Schutz der Alleen im Rhein-Sieg-Kreis

22. November 2023

Sehr geehrter Herr Dr. Griese,
Alleen sind in Nordrhein-Westfalen gesetzlich geschützt (s. u. den maßgeblichen Gesetzestext). Alleen sind nicht nur die grünen Adern an unseren Verkehrswegen, die Stadt und Land prägend miteinander verbinden, sie stehen für die Vielfalt und Schönheit unserer Heimat.

Alleen schaffen darüber hinaus ein gesundes Mikroklima, sind selbst Biotope für andere Pflanzen und Tiere und damit ein Beitrag gegen das Artensterben. Alleen filtern Staub sowie Schadstoffe aus der Luft, wandeln Kohlendioxid um und produzieren Sauerstoff – und sind damit ein Beitrag gegen die Klimakrise. Umfassende Informationen finden sich in der Veröffentlichung “Alleen” des Landes NRW aus dem Jahr 2018.

Dieses Naturerbe ist aber aufgrund der mit der Klimakrise verbundenen Auswirkungen auf die Baumbestände, wie Trockenstress, Stürme und Baumkrankheiten (wie das Eschentriebsterben oder der Rußrindenpilz bei Ahornen), sowie die immer weiter ausufernden Verkehrssicherungspflichten im Rhein-Sieg-Kreis zunehmend in Gefahr. Auch und gerade aufgrund fehlender Pflege und unterbliebener Nachpflanzungen sind unsere Alleen jenseits der renommierten Deutschen Alleenstraße, die teilweise durch den Kreis führt, bisweilen in keinem guten Zustand (z. B. in Windeck). Teilweise drohen die Baumreihen auf beiden Seiten von Straßen und Wegen sogar den Alleencharakter ganz zu verlieren.

Um hier gegensteuern zu können, beantragen die Kreistagsfraktionen von CDU und GRÜNEN zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz und Landwirtschaft am 24.01.2024:

  1. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV; siehe bereits Naturschutzinformationen NRW) zu bitten, die im Rhein-Sieg-Kreis vorhandenen Alleen (auch die innerörtlichen und die neu angelegten) und die entsprechende Kartierung mitzuteilen bzw. dem zuständigen Fachausschuss einen entsprechenden Sachstandsbericht über den Grad der erfolgten Aufnahme zeitnah vorzulegen.
  2. Das LANUV um Auskunft zu bitten, ob die Kommunen nach dem gesetzlichen Auftragflächendeckend über die Alleen in den jeweiligen Gemeindegebieten informiert worden sind. Die Kommunen/der Kreis haben dann den Auftrag diese Daten in die Landschaftspläne einzuarbeiten. Ist dies erfolgt? Wie ist das Verfahren bei Kommunen ohne Landschaftsplan?
  3. Die Straßenbauverwaltungen/Straßen.NRW (für die Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen) um Berichte zu bitten, ob und wie sie die aufgrund § 41 Landesnaturschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen im Rhein-Sieg-Kreis im Einzelnen erfüllen. Es wird einedetaillierte Übersicht erbeten, welche Ausfälle/Abgänge an Großgrün es im letzten Jahrzehnt gegeben hat und ob/wie diese durch Nachpflanzungen ersetzt worden sind. Sollten Vollzugsdefizite bestehen, wären Angaben zu den entsprechenden Planungen für die nähere Zukunft hilfreich. Die Naturschutzbehörden sind hier qua Gesetz im Übrigen
    primär zuständig, die Eingriffe (nicht) zu genehmigen und Ausgleich/Ersatz zu verlangen. Laut Landesumweltministerium sind sogar regionale Bilanzen auf Kreisebene vorzunehmen.
  4. Die zuständigen Verwaltungen um Vorschläge für die Neuanlage von Alleen (andere Kreise haben z. B. teilweise seit langem Kreisstraßenbegrünungsprogramme) zu bitten. Der Naturschutzbeirat und die Umweltverbände sind beim Alleenschutz ebenfalls zur fachlichen Mithilfe aufgerufen. Mögliche Förderungen für die Neubegründung von Alleen im Rahmen des Alleenprogramms sind vom Kreis beim Land zu beantragen.
  5. Zu allen genannten Punkten wird gebeten, in einer der nächsten Fachausschusssitzungen einen Zwischenbericht abzugeben.
  6. Die Befassung mit den Anliegen des Antrages haben im Rahmen des bestehenden Finanzund Personalrahmens der Kreisverwaltung zu erfolgen.

Auszug aus dem Landesnaturschutzgesetz NRW:

§ 41 LNatschG „Alleen“
(zu § 29 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht im Rahmen von Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Sie sind der Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen. Bei gegenwärtiger Gefahr kann die Maßnahme sofort durchgeführt werden. Sie ist der Naturschutzbehörde anschließend anzuzeigen. Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
(3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von den für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorgenommen werden. Andere Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung, entsprechende Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen ergreifen.
(4) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt ein landesweites Kataster der nach Absatz 1 gesetzlich geschützten Alleen. Die geschützten Alleen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die jeweilige ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen. Der Schutz nach Absatz 1 besteht unabhängig von den Eintragungen im Alleenkataster.