Weitere Aussetzung der Elternbeiträge für Kitas

Aussetzung der Elternbeiträge bei anteiliger Erstattung durch das Land Nordrhein-Westfalen

 

Sehr geehrter Herr Landrat,

aufbauend auf unseren Anträgen vom 16.04.2020, vom 12.05.2020 und vom 07.01.2021 zur Aussetzung der Kitabeiträge beauftragen die Kreistagsfraktionen von CDU und GRÜNEN die Verwaltung, die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes unter der Voraussetzung, dass das Land Nordrhein-Westfalen diese zumindest anteilig erstattet, für die entsprechende Dauer der Landeserstattung auszusetzen bzw. mit den Folgemonaten zu verrechnen.

Begründung:
Pandemiebedingt sind die Betreuungszeiten in den Kindertageseinrichtungen seit Beginn des Jahres stark eingeschränkt. Auch in den Gemeinden des Kreisjugendamtes sind die Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Pandemiebetrieb. Eltern sollen ihre Kinder hier nur betreuen lassen, wenn sie keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten haben. Die aktuelle Situation, bei der mit einer Rückkehr zum vollständigen Regelbetrieb vorerst nicht zu rechnen ist, ist eine große Belastung für viele Familien im Rhein-Sieg-Kreis. Viele Eltern können kaum oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen eine Betreuung ihrer Kinder sicherstellen und gleichzeitig ihrer Arbeit nachgehen, die für sie existentiell ist. Das Land Nordrhein-Westfalen hat in diesem Zusammenhang signalisiert, sich an einer Erstattung der Kitabeiträge zu beteiligen.
In diesen schwierigen Zeiten möchten die Fraktionen von CDU und GRÜNEN den Familien in den Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes, nämlich Alfter, Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth, Swisttal, Wachtberg und Windeck, weitestgehend Unterstützung gewähren und das Kreisjugendamt in die Lage versetzen, bei einer zumindest anteiligen Erstattung durch das Land NRW zu reagieren. Aufgrund der hiermit verbundenen, hohen finanziellen Belastungen für das Kreisjugendamt kann eine Erstattung bzw. Verrechnung dabei jedoch nur dann und für den Zeitraum erfolgen, in dem sich das Land Nordrhein-Westfalen zumindest anteilig an dieser beteiligt.