An den Vorsitzenden des Ausschusses für
Planung und Verkehr
Ingo Steiner 27. August 2024
Kreishaus
53721 Siegburg
nachrichtlich:
Fraktionen/Gruppen
Antrag
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
die Fraktionen von CDU und GRÜNEN beantragen:
Die Kreisverwaltung als zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis wird beauftragt, auf dem Gebiet der Kommunen die Freigabe von Radwegen, Geh-/Radwegen, sowie Wirtschaftswegen für S-Pedelecs gemäß Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2023 zu prüfen, jeweils mit den Kommunalverwaltungen abzustimmen, und spätestens zur ersten PVA-Sitzung des Jahres 2025 dem Ausschuss über den Stand der Prüfung und Umsetzung zu berichten.
Begründung:
S-Pedelecs sind Fahrzeuge, die eine höhere Nenndauerleistung aufweisen und eine Motorunterstützung besitzen, die erst ab einer Geschwindigkeit vom 45 km/h abgeschaltet wird. Sie sind zu unterscheiden von den normalen Pedelecs mit Tretunterstützung bis zu 25 km/h, die als Fahrräder zu behandeln sind. S-Pedelecs hingegen gelten als Kraftfahrzeuge/Kleinkrafträder. S-Pedelecs sind führerscheinpflichtig, sie müssen versichert und zugelassen sein. Entsprechend dürfen sie weder auf Radwegen noch auf gemeinsamen Geh-/Radwegen fahren, sondern müssen außerorts wie innerorts auf die Fahrbahn nehmen. In Fahrradstraßen und -zonen dürfen sie nur benutzt werden, wenn diese Bereiche für Kraftfahrzeuge freigegeben sind. Zudem gelten Verbote für Kraftfahrzeuge -, häufig auf Wirtschaftswegen -, auch für S-Pedelecs. Diese Einordnung ist insbesondere begründet im Schutz von Fußgängern und anderer langsamer Zweiradfahrer.
Zwar sind „normale“ Pedelecs mit Tret-Unterstützung bis 25 km/h deutlich häufiger anzutreffen als S-Pedelecs; doch erfreuen sich auch S-Pedelecs einer gewissen Beliebtheit: Allein in 2022 wurden deutschlandweit 11.000 Fahrzeuge verkauft. Das Zweirad ist so eine Alternative auf deutlich längeren Distanzen. Pendler und Pendlerinnen auf längeren Strecken können damit noch zügiger unterwegs sein, und das klimafreundlich und kostengünstig.
Vor allem außerhalb von Ortschaften kann die Pflicht zur Nutzung der Fahrbahn allerdings ein Nachteil und Sicherheitsrisiko für S-Pedelec-Fahrende und andere Verkehrsteilnehmende sein. So gilt auf Landstraßen außerorts in der Regel für Kraftfahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit bis zu 100 km/h. Wenn S-Pedelecs dort mit maximal 45 km/h gefahren werden, besteht ein gefährlicher Geschwindigkeitsunterschied. Auch sind Wirtschaftswege für Radfahrende, auch mit S-Pedelec, oftmals eine sichere und schnelle Routenalternative.
Dazu kommt mitunter auch folgende Situation: Es gibt für eine wichtige Verbindung eine Autobahn oder mehrspurige Kraftfahrstraße, z.B. als Brücke über einen Fluss. Auf der Autobahn dürfen S-Pedelec-Fahrende jedoch nicht unterwegs sein. Und den begleitenden Radweg dürfen sie auch nicht nutzen. Das hat zur Folge, dass sie hier überhaupt keine Möglichkeit zur Nutzung dieser Verbindung haben und teilweise große Umwege erforderlich werden.
Um in Ausnahmefällen Wege auch für S-Pedelecs freizugeben, hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen einen Erlass herausgebracht, der regelt, unter welchen Voraussetzungen und wie Wege für S-Pedelecs ausnahmsweise freigegeben werden können (Erlass Aktenzeichen VII C 4 – 58.91.26 vom 18.07.2023). Die Freigabe erfolgt durch ein Zusatzzeichen, das unter den Verkehrszeichen 237, 240, 241, 244.1, 244.3, 250, 255 oder 260 angebracht werden kann:
Der Erlass enthält Hinweise, auf welchen Streckeneine Freigabe für S-Pedelecs grundsätzlich vorstellbar ist. Dazu gehören innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel nur Radschnellwege/Radschnellverbindungen sowie Fahrradstraßen und Fahrradzonen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können je nach Lage Radwege, gemeinsame oder getrennte Geh-/Radwege oder für den KFZ-Verkehr gesperrte Wirtschaftswege freigegeben werden.
In allen Fällen ist sicherzustellen, dass die Straßen/Wege auch mit höheren Geschwindigkeiten gut und sicher befahrbar sind. Eine besonders hohe Priorität hat die Sicherheit des Fußverkehrs, die unbedingt zu beachten ist. Aus unserer Sicht sollten wegen der höher einzuschätzenden Gefahr daher keine gemeinsamen Rad-/Gehwege freigegeben werden. Vielmehr soll sich die Prüfung auf gut ausgebaute und eher breitere Rad- sowie Wirtschaftswege beschränken. In Einzelfällen sind h die o.g. Fälle von Brückenverbindungen zu berücksichtigen, die ansonsten von Nutzern von S-Pedelecs nicht genutzt werden dürften.
Je nach Örtlichkeit und Bedeutung im Wegenetz wäre es auch denkbar, zur Gewährleistung der Sicherheit für Radwege oder Geh-/Radwege eine Höchstgeschwindigkeit z.B. von 25 km/h anzuordnen, sofern dies umsetzbar ist
Mit freundlichen Grüßen,
gez.
Dr. Torsten Bieber Horst Becker
Oliver Krauß Michael Schroerlücke
f.d.R. Hans Schwanitz