Sehr geehrter Herr Landrat,
die Fraktionen von CDU, GRÜNEN und FDP stellen folgenden Antrag zum Haushalt 2021/2022:
1. Die allgemeine Kreisumlage wird gegenüber dem Haushaltsentwurf im Jahr 2021 um rd. 2,77 Mio. € (entspricht 0,31 Prozentpunkten) und im Jahr 2022 um rd. 1,91 Mio. € (ent-spricht 0,21 Prozentpunkten) gesenkt.
2. Die Kreisumlage Mehrbelastung ÖPNV wird gegenüber dem Haushaltsentwurf im Jahr 2021 um rd. 0,85 Mio. € (entspricht 0,09 Prozentpunkten) und im Jahr 2022 um rd. 0,28 Mio. € (entspricht 0,03 Prozentpunkten) gesenkt.
3. Zur spürbaren Entlastung der von den Städten und Gemeinden zu zahlenden allgemeinen Kreisumlage sollen bei der Berechnung der zu isolierenden coronabedingten Kosten die Entlastungen aus der erhöhten KdU-Bundeserstattung nur teilweise, nämlich in Höhe der per Saldo für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II entstehenden coronabedingten Mehraufwendungen, einbezogen werden.
4. Die sich daraus auf Basis des Haushaltsplanentwurfs ergebenden zu isolierenden corona-bedingten Belastungen (i. H. v. rd. 3,62 Mio. € im Jahr 2021 und 2,19 Mio. € im Jahr 2022) sollen ab 2025 abgeschrieben werden. Die Entscheidung über den Abschreibungszeit-raum wird im Jahr 2024 getroffen.
5. Mit allen weiteren sich eventuell im Rahmen der Haushaltsberatungen ergebenden pan-demiebedingten Belastungen ist – auch im Bereich des Jugendamtshaushaltes – ebenso zu verfahren.
6. Sofern sich aus dieser Vorgehensweise auch im Zeitraum der mittelfristigen Finanzpla-nung zu isolierende Belastungen ergeben, ist mit diesen entsprechend zu verfahren.
Begründung:
Die Corona-Pandemie führt zu erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die kommunalen Haushalte der Städte und Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises. Die Fraktionen von CDU, GRÜNEN und FDP wollen die Kreisumlage-sätze in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 deshalb noch einmal leicht senken und die kommunalen Haushalte so spürbar entlasten.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Kommunen mit dem NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz (NKF-CIG) Möglichkeiten eröffnet, entsprechend ihrer jeweiligen Ausgangssituation flexibel reagieren zu können. Hierzu gehört auch ein Wahlrecht, die im Jahr 2020 durchgeführte Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II ganz, teil-weise oder gar nicht in die Ermittlung der Coronabelastungen einzubeziehen.
Der Rhein-Sieg-Kreis hat, nachdem zur Entlastung der Städte und Gemeinden bereits von 2009 bis 2012 Eigenkapital von mehr als 90 Mio. Euro eingesetzt wurde, aufgrund einer vernünftigen, nachhaltigen und mit Augenmaß gelebten Haushaltsführung in den vergangenen Jahren seine Kapitalstruktur wieder gestärkt und dabei eine der niedrigsten Kreisumlagen im Rheinland erhoben.
Dies ist die Grundlage für den im eingebrachten Haushaltsentwurf 2021/2022 vorgesehenen Eigenkapitaleinsatz von rund 55 Mio. Euro, mit dem Ziel, die Haushalte der Städte und Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis zu Zeiten der Corona-Pandemie spürbar zu entlasten.
Die sich aus diesem Vorgehen ergebende Eigenkapitalstruktur des Rhein-Sieg-Kreises mit ei-ner verbleibenden Eigenkapitalquote von rund 10 % der Bilanzsumme muss für die Zukunft mindestens gewährleistet bleiben und sollte nicht weiter geschwächt werden.
Die nachhaltige Haushaltspolitik der Kreisverwaltung ist fortzuführen, um weiterhin solide Kreisfinanzen auch für die kommenden Generationen zu erhalten und zukünftige Haushalte, auch die der Städte und Gemeinden, nicht im Übermaß zu belasten.
Nicht zuletzt sollte der Kreis als stabiler und zuverlässiger Finanzpartner der Kommunen agie-ren und dabei auch für die mittel- und langfristige Finanzplanung umsichtig und vorausschau-end agieren.
Dabei sollten die vom Land eingeräumten Handlungsspielräume nicht ungenutzt bleiben, dies muss aber im Sinne einer intergenerativen Gerechtigkeit und mit Augenmaß erfolgen.
Die derzeit im Haushaltsentwurf bei der Ermittlung der zu isolierenden Coronabelastung vor-gesehene vollständige Einrechnung der Mittel aus der erhöhten KdU-Bundeserstattung führt dazu, dass im Saldo letztlich kein zu isolierender Coronaschaden entsteht.
In Ausübung des zulässigen Wahlrechtes soll deshalb die erhöhte KdU-Bundeserstattung nur noch teilweise berücksichtigt werden, und zwar aufgrund des engen Sachzusammenhangs in Höhe der Belastungen aus den coronabedingten Mehraufwendungen für die Kosten der Un-terkunft und Heizung nach dem SGB II. Hierauf entfallende Mehrerträge sind in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Die sich aus dieser Vorgehensweise ergebende zu isolierende Coronabelastung in Höhe von 3,62 Mio. Euro im Jahr 2021 und 2,19 Mio. Euro im Jahr 2022 sowie die sich gegebenenfalls aus der Mittelfristplanung und die weiteren sich eventuell im Rahmen der Haushaltsberatun-gen ergebende Beträge sollen ab 2025 einer Abschreibung unterworfen werden.