Trotz der Kürzungen der Mittel im ESF-Fonds werden die Mittel für Alphabetisierung und Grundbildung in Höhe von fünf Millionen Euro weiter zur Verfügung gestellt.
Abendrealschulen
Die Anmeldevoraussetzungen an Abendrealschulen werden sich ändern.
Anlass: Die Aufnahmevoraussetzungen für den Besuch einer Abendrealschule zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses im Sinne des BAföG werden in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die Förderfähigkeit in diesem Zusammenhang in Frage gestellt und wollte per Erlass anweisen, dass eine Schulbildung an einer Abendrealschule nur noch gefördert wird, wenn in den Aufnahmevoraussetzungen die Ausübung einer Berufstätigkeit geregelt ist.
Dies konnte abgewendet werden, indem die Kultusministerkonferenz bundesweit einheitliche Voraussetzungen für den Besuch einer Abendrealschule verabredete.
Zur Aufnahme an einer Abendrealschule genügte bisher in NRW nicht nur eine Berufsausbildung sondern auch die Absicht, die Zugangsvoraussetzungen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis verbessern zu wollen. In anderen Bundesländern war das strikte „muss“ das Vorliegen einer Berufsausbildung.
So „einfach“ wie bisher in NRW werden in Zukunft die Eingangsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können.
Das Bundesministerium bestand darauf, dass der direkte Wechsel von einer allgemeinbildenden Schule auf eine Abendrealschule nicht mehr möglich ist und dass eine weitere Förderung der Abendrealschule davon abhängig ist, dass zumindest eine halbjährige Berufstätigkeit vorliegt.
Dem Verhandlungsgeschick aus NRW ist es hauptsächlich zu verdanken, dass als Berufstätigkeit auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gilt. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr-oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig berücksichtigt werden.