Inklusionspauschale und Belastungsausgleich ausreichend

Aufgrund des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV.NRW. S. 404) gewährt das Land den Kommunen einen finanziellen Ausgleich für wesentliche Belastungen infolge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes (§ 1) und als weitere Leistung eine Inklusionspauschale (§ 2). Die jährliche Gesamthöhe des Belastungsausgleichs beträgt 25 Millionen Euro, der Inklusionspauschale 10 Millionen Euro.

In diesem Gesetz hat der Landtag das Ministerium für Schule und Weiterbildung sowie die Landesregierung beauftragt, gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden die Höhe kommunaler Aufwendungen zu überprüfen und ihm über das Ergebnis zu berichten.

Der jetzt vorgelegte Evaluationsbericht der Landesregierung erstreckt sich sowohl auf den Belastungsausgleich als auch auf die Inklusionspauschale.  Er beruht auf einem  Bericht des Wuppertaler Instituts für bildungsökonomische Forschung und von Prof. em. Dr. Klaus Klemm.

Beide hatte die Landesregierung im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden beauftragt, ein Gutachten zum methodischen Vorgehen zu erstellen sowie die kommunalen Angaben auszuwerten.  Nach dem Ergebnis des Gutachtens sind, bezogen auf den Untersuchungszeitraum, keine Anpassungen des Belastungsausgleichs und der Inklusionspauschale erforderlich.

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