Inhalt:
Einleitung
Warum die Gebühren steigen
Gesellschaftliche Verantwortung: Stabile Versorgung im Notfall
Rechtliche Notwendigkeit: Hilfsfristen einhalten
Folgekette für Kreis, Kommunen und Bürgerinnen und Bürger
Der Konflikt zwischen Landes- und Bundesrecht
Andere Kommunen und Verbände sind auf demselben Weg
Position der Grünen und Notfallreform
Kritikpunkte und Klärung
1. „Andere Kommunen haben mit einem Berater ein Einvernehmen erreicht“
2. „Mit einem Berater wäre kein Satzungsbeschluss nötig gewesen“
3. „Die Satzung ist unwiderruflich“
4. „Der Landrat übt keinen Druck auf die Krankenkassen aus“
5. „Die Koalition wälzt Kosten auf die Bürgerinnen und Bürger ab“
6. „Chronisch Kranke können sich den Transport zu wichtigen Behandlungen nicht mehr leisten“
Zusammenfassung
Einleitung
Einige von Euch kritisieren den Beschluss zu den Rettungsdienstgebühren als unbefriedigend. Zu Recht. Patientinnen und Patienten stehen vor möglichen Eigenanteilen, die niemand gerne sieht. Auch wir empfinden die Situation als unbefriedigend. Die folgenden Punkte ordnen die gängigen Kritikpunkte ein, wägen die Alternativen ab und stellen klar, was der Kreistag mit seinem Beschluss tatsächlich entschieden hat – und was nicht.
Der Kern des Problems liegt nicht im Kreistag, sondern in der widersprüchlichen Rechtslage: Landesrecht (RettG NRW) verpflichtet zu allen Einsätzen, Bundesrecht (SGB V) lässt Krankenkassen nur Transporte erstatten. Es gibt keine „gute“ Lösung, die der Kreis allein herbeiführen kann – nur schlechtere und weniger schlechte Alternativen.
Warum die Gebühren steigen
Die Kosten für den Rettungsdienst im Rhein-Sieg-Kreis sind in den letzten Jahren massiv gestiegen. Ursachen sind eine höhere Vorhaltung von Fahrzeugen und Personal, neue Notarztstandorte, Lohnsteigerungen für Rettungsfachkräfte sowie Investitionen in Wachen und Mittel – alles notwendig, um gesetzlich vorgeschriebene Hilfsfristen einzuhalten.
Gesellschaftliche Verantwortung: Stabile Versorgung im Notfall
Ein stabiler Rettungsdienst ist Kernaufgabe des Staates. Der Rettungsdienst hat sich fachlich und inhaltlich stark weiterentwickelt: Er ist heute eine hochprofessionelle medizinische Leistung mit Notärzt:innen vor Ort, die häufig lebensrettende Maßnahmen direkt am Einsatzort durchführen. Deshalb erfolgt nicht in jedem Fall ein Transport ins Krankenhaus – sinnvoll, um unnötige Untersuchungen zu vermeiden und Kassen bzw. Gebührenzahler:innen vor zusätzlichen Kosten zu schützen. Kürzungen würden zu längeren Wartezeiten, weniger Fahrzeugen oder weniger Personal führen – in einer alternden Gesellschaft mit steigenden Einsatzzahlen (aktuell > 100.000/Jahr) ist das inakzeptabel.
Rechtliche Notwendigkeit: Hilfsfristen einhalten
Kreise und kreisfreie Städte sind nach § 2 RettG NRW gesetzlich Trägerinnen des Rettungsdienstes. Sie müssen die Leistung erbringen und verhandeln die Gebühren jeweils einzeln mit den Krankenkassen – eine bundesweite Einheitsregelung fehlt.
Das Rettungsgesetz NRW verpflichtet zu einer flächendeckenden Versorgung mit Einhaltung gesetzlicher Hilfsfristen (z. B. 8 Minuten Anfahrt in städtischen Kernen, 12 Minuten im Umland). Der Rettungsdienstbedarfsplan des Rhein-Sieg-Kreises setzt diese gesetzliche Verpflichtung um; er muss nach § 8 RettG NRW aufgestellt und umgesetzt werden.
Längere Wege in einem Flächenlandkreis wie dem Rhein-Sieg-Kreis erfordern mehr Mittel, die teurer sind als in Ballungsräumen. Ohne kostendeckende Finanzierung könnte der Kreis diese gesetzlich vorgeschriebenen Standards nicht halten – mit Risiken für Leben und Gesundheit.
Folgekette für Kreis, Kommunen und Bürgerinnen und Bürger
Der Kreis hat keine eigenen originären Steuereinnahmen; Defizite werden über die Kreisumlage auf Städte und Gemeinden verteilt (aktuell rund 30% ihrer Haushalte). Diese finanzieren sich hauptsächlich über Grundsteuer – eine direkte Belastung für Hausbesitzer:innen, Mieter:innen und Pächter:innen.
Viele Kommunen stehen unter starkem Sparzwang, da ihre Haushalte durch steigende Ausgaben und teilweise wegbrechende Einnahmen belastet sind. Landesweit ist von etwa 250 Mio. € pro Jahr die Rede, die den kommunalen Haushalten fehlen würden, wenn die Kassen Fehlfahrten nicht mehr mittragen würden. Das würde unvermeidlich zu Kürzungen bei essenziellen Aufgaben wie Schulen, sozialen Diensten und Infrastruktur führen. Der Städtetag NRW warnt, dass Städte fehlende hohe einstellige bis zweistellige Millionenbeträge keinesfalls aus eigener Kraft ausgleichen können und daher gezwungen sein könnten, Gebührenbescheide für Rettungseinsätze an Bürgerinnen und Bürger zu schicken – eine Situation, die ausdrücklich als „nicht akzeptabel“ bezeichnet wird.
Beispiel Rhein-Sieg-Kreis: Ohne die kostendeckende Gebührensatzung müsste die Differenz zwischen tatsächlichen Kosten und den oft nur rund 70% oder festgelegten Pauschalen der Krankenkassen über die Kreisumlage finanziert werden. Das würde entweder zu einer Grundsteuererhöhung oder zu Leistungsabbau in anderen Bereichen führen – eine Belastung, die letztlich alle Bürgerinnen und Bürger trifft.
Die Gebührensatzung verhindert genau diese Abwälzung auf Steuerzahler:innen. Sie stabilisiert die Kommunalhaushalte und sorgt für eine verlässliche Versorgung – auch wenn sie kurzfristig einzelne Patient:innen belastet. Langfristig erhöht sie den Druck auf Bund und Krankenkassen, eine faire Lösung zu schaffen.
Der Konflikt zwischen Landes- und Bundesrecht
Nach dem Rettungsgesetz NRW sind Kreise und kreisfreie Städte Träger des Rettungsdienstes und müssen eine bedarfsgerechte Versorgung sicherstellen. Fehlfahrten dürfen nach § 14 Abs. 5 RettG NRW ausdrücklich als ansatzfähige Kosten in die Gebührensatzung einbezogen werden. Die Krankenkassen verweigern nun die Anerkennung dieser Einrechnung und berufen sich auf § 60 SGB V, der eine Kostenübernahme nur bei Fahrten mit Transport ins Krankenhaus vorsieht – eine Regelung aus dem Jahr 1989, die seitdem im Kern nicht angepasst wurde und alle Weiterentwicklungen der modernen Notfallversorgung unberücksichtigt lässt.
Der Konflikt verschärft sich durch die Professionalisierung der Rettungsdienste: Moderne Notfallmedizin rettet oft vor Ort – doch § 60 SGB V erkennt nur Transporte an. Unter „Fehlfahrten“ verstehen die Krankenkassen alle Einsätze, bei denen kein Transport ins Krankenhaus stattfindet. Dazu gehören nicht nur unbegründete oder böswillige Alarmierungen, sondern auch Einsätze, bei denen eine Behandlung vor Ort ausreicht, der Transport gegen ärztlichen Rat verweigert wird oder der Patient am Einsatzort verstirbt. In vielen dieser Fälle werden umfangreiche medizinische Maßnahmen durchgeführt – es handelt sich also gerade nicht um „Fehlfahrten“ im umgangssprachlichen Sinn.
Die Alternativen im Überblick
| Alternative | Kurzfristiger Effekt | Langfristige Folgen | Bewertung |
| A: Forderungen der Kassen akzeptieren | Einvernehmen mit Kassen, formell keine hohen Eigenanteile | Unterfinanzierung zementiert, Verhandlungsmacht verloren, Kosten dauerhaft auf Kommunen/Bürger (Steuern, Umlage) | Politisch bequem kurzfristig, strukturell riskant langfristig |
| B: Satzung nicht beschließen | Symbolischer Protest | Keine Abrechnungsgrundlage: Rechtlich unsicher, Finanzierung hängt in der Luft, Dienst gefährdet – muss unter Druck nachgeholt werden | Hohes Risiko, unpraktikabel |
| C: Satzung beschließen (gewählt) | Formelle Gebühren möglich | Alle Optionen offen: Verhandlungen, Druck auf Kassen/Land/Bund, Satzung änderbar | Keine gute Lösung, aber rechtssicher und verhandlungsstark |
Warum Alternative C? Sie schützt den Rettungsdienst rechtlich, hält den Konflikt sichtbar und ermöglicht Druck auf höhere Ebenen – wie viele NRW-Kommunen.
Andere Kommunen und Verbände sind auf demselben Weg
Der Rhein-Sieg-Kreis ist nicht allein. Zahlreiche Kreise und Städte in NRW haben sich mit ähnlichen Problemen konfrontiert gesehen und ihre Gebührensatzungen neu kalkuliert oder erhöht, um den Rettungsdienst rechtssicher zu finanzieren. Neu ist dabei, dass die Unterdeckung durch Krankenkassen künftig an Patientinnen und Patienten weitergegeben werden soll: Die Kommunen kalkulieren kostendeckende Gebühren (z. B. über 1.000 € für einen Rettungswageneinsatz), die Kassen zahlen aber oft nur 70–80% oder Festbeträge. Die Differenz wird den Patient:innen als Eigenanteil in Rechnung gestellt – rechtlich sind sie Gebührenschuldner:innen.
In mehreren Kreisen und kreisfreien Städten in NRW – darunter Ennepe-Ruhr, Kleve, Unna, Bottrop, Düsseldorf, Essen und Köln – wurden die Rettungsdienstgebühren neu kalkuliert oder erhöht, weil die Krankenkassen Fehlfahrten und andere Einsätze ohne Transport nicht mehr vollständig erstatten und teils nur rund 70% der kalkulierten Sätze übernehmen. Überall wird mit Millionenbelastungen gerechnet, während der verbleibende Restbetrag direkt den Patientinnen und Patienten in Rechnung gestellt werden müsste. Nach Landesrecht dürfen Fehlfahrten zwar weiterhin in die Gebührensatzungen eingepreist werden, nach Auffassung der Krankenkassen gehören diese Kosten aber nicht mehr zum erstattungsfähigen Leistungskatalog, sodass zahlreiche Kommunen vor Fehlbeträgen in Millionenhöhe stehen und entscheiden müssen, ob sie diese über ihre Haushalte, über Gebühren oder über Steuern auffangen.
Der Städtetag NRW sieht mit großer Sorge, dass die Debatte um Fehlfahrten und Fehleinsätze den Rettungsdienst als tragende Säule der Gefahrenabwehr, des Bevölkerungsschutzes und der Daseinsvorsorge unter Druck setzt und das Vertrauen der Bevölkerung gefährden kann. Er fordert Land und Kostenträger eindringlich auf, an den Verhandlungstisch zurückzukehren und eine Lösung zu finden, bei der Notrufe nicht mit der Angst vor einer Rechnung verbunden sind.
Der Landkreistag fordert die Landesregierung, eine Lösung mit den Krankenkassen zu erreichen und zugleich den Bund in die Pflicht zu nehmen, den Paradigmenwechsel bei der Finanzierung der Notfallversorgung als Bundesproblem zu lösen. Zugleich verweist er darauf, dass die Lücke bei den Fehlfahrten kurzfristig nur mit einer Lösung im Land überbrückt werden kann, bis eine Bundesreform den Rettungsdienst endlich klar und verlässlich regelt.
Position der Grünen und Notfallreform
Die Grüne Fraktion im Bundestag hatte bereits in der letzten Legislatur einen Gesetzesentwurf zur Notfallreform eingebracht, der genau diese Lücken adressiert – unter anderem eine faire Finanzierung aller Einsätze inklusive Fehlfahrten sowie eine besser vernetzte, digitale Rettungskette. Parallel dazu hat das Bundesgesundheitsministerium einen Referentenentwurf vorgelegt, der insbesondere die Notrufnummern 112 und 116117 besser verzahnen und die Rettungsdienste entlasten soll. Nach den ungeplanten Neuwahlen im Februar 2025 sind beide Reformlinien jedoch faktisch stecken geblieben: Die Ressortabstimmungen wurden nicht weiter vorangetrieben, die neue Bundesregierung setzt andere Schwerpunkte, und obwohl eine erste Lesung im Bundestag bereits stattgefunden hatte, gilt ein Kabinettsbeschluss im Jahr 2026 derzeit als unrealistisch.
Kritikpunkte und Klärung
1. „Andere Kommunen haben mit einem Berater ein Einvernehmen erreicht“
Ja, es gibt Kommunen, die externe Berater eingesetzt haben und damit offenbar ein Einvernehmen mit den Krankenkassen erzielt haben. Wie genau dieses Einvernehmen zustande kam und welche Zugeständnisse im Detail gemacht wurden, ist öffentlich nicht transparent. Klar ist nur: Die dort entstehenden Verluste, weil die Krankenkassen Fehlfahrten nicht zahlen, werden über andere Kostenpositionen ausgeglichen. Damit wird zumindest in Kauf genommen, dass Fehlfahrten nicht erstattet werden – obwohl das Landesrecht in NRW eigentlich eine umfassende Finanzierung des Rettungsdienstes vorsieht.
Fazit für den Rhein-Sieg-Kreis: Der Rhein-Sieg-Kreis hätte mit einem ähnlichen Weg also faktisch akzeptieren müssen, dass eine bewährte Rechtsposition aufgegeben wird. Das ist politisch eine Entscheidung mit langfristigen Konsequenzen – nicht einfach ein „neutraler“ Berater-Einsatz. Der Kreis prüft Beratung weiter.
2. „Mit einem Berater wäre kein Satzungsbeschluss nötig gewesen“
Falsch ist die Behauptung, mit der Beauftragung eines Beraters hätte man auf neue Gebührensatzungen verzichten können. Unabhängig von etwaigen Gesprächen mit den Krankenkassen mussten die Gebührensatzungen für 2025 und 2026 fristgerecht im Dezember beschlossen werden, um den Rettungsdienst überhaupt rechtssicher abrechnen zu können. Ohne diese Beschlüsse hätte der Kreis seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen können.
Hintergrund: Fristvorgaben: Die Gebührensatzung ist ein Verwaltungsakt, der mit ausreichender Frist zur Kenntnis gegeben werden muss – damit Patienten und Krankenkassen planen können. Die Dezember-Sitzung war die letzte Möglichkeit, diese Fristen einzuhalten.
3. „Die Satzung ist unwiderruflich“
Ebenfalls falsch ist der Eindruck, die jetzt beschlossene Satzung sei endgültig und unveränderbar. Der Kreistag hat die Verwaltung ausdrücklich beauftragt, weiterhin alle Möglichkeiten für ein Einvernehmen mit den Krankenkassen zu prüfen – einschließlich der Unterstützung durch einen externen Berater. Die Ergebnisse sollen im Februar im Fachausschuss vorgestellt werden. Wenn es dann eine tragfähige Lösung gibt, kann der Kreistag die Satzung jederzeit – auch rückwirkend – anpassen.
4. „Der Landrat übt keinen Druck auf die Krankenkassen aus“
Dem Landrat wird vorgeworfen, er setze die Krankenkassen nicht genug unter Druck, damit sie auch künftig Fehlfahrten bezahlen. Tatsächlich wäre mit einer Ablehnung der Satzung 2026 genau das Gegenteil erreicht worden: Der Kreis hätte die von den Krankenkassen geforderte Einigung akzeptieren müssen und hätte kaum noch Verhandlungsspielraum gehabt.
Erst der Satzungsbeschluss in der jetzigen Form erhält dem Landrat und dem Kreistag die Möglichkeit, gegenüber Krankenkassen, Land und Bund politischen Druck aufzubauen.
5. „Die Koalition wälzt Kosten auf die Bürgerinnen und Bürger ab“
Der Koalition wird vorgeworfen, sie wälze mit dem Beschluss die Kosten des Rettungsdienstes auf die Bürgerinnen und Bürger ab. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Mit der beschlossenen Satzung hält der Kreistag alle Optionen offen, um weiterhin mit den Krankenkassen zu verhandeln und zugleich auf Landes- und Bundesebene für eine auskömmliche Finanzierung des Rettungsdienstes zu kämpfen.
Hätte der Kreistag die Forderungen der Krankenkassen einfach akzeptiert, wären diese Verhandlungsmöglichkeiten weitgehend verloren gewesen – und die finanzielle Last wäre dauerhaft bei den Beitragszahlern und Kommunen hängen geblieben.
6. „Chronisch Kranke können sich den Transport zu wichtigen Behandlungen nicht mehr leisten“
Die Sorge, jemand könne sich etwa die Fahrt zur Chemo oder Dialyse nicht mehr leisten, klingt dramatisch, trifft aber so nicht zu. Für gesetzlich Versicherte gibt es feste Belastungsgrenzen für alle Zuzahlungen – also für Fahrten, Medikamente, Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte und andere Leistungen zusammen. In der Regel liegt diese Grenze bei 2% des jährlichen Bruttoeinkommens; für schwerwiegend chronisch Kranke – zum Beispiel viele Krebs- und Dialysepatient*innen, Menschen mit Pflegegrad oder anerkannter Schwerbehinderung – gilt eine deutlich abgesenkte Grenze von 1%. Alles, was über dieser persönlichen Grenze liegt, muss die Krankenkasse übernehmen.
Bei der Berechnung werden Freibeträge für Partner und Kinder abgezogen. Dadurch liegt die tatsächliche Belastungsgrenze deutlich unter dem eigentlichen Haushaltseinkommen. Wird sie erreicht – etwa durch Fahrten zu Chemo oder Dialyse, Medikamente und andere Zuzahlungen –, übernimmt die Krankenkasse alle weiteren Zuzahlungen im laufenden Jahr. Viele Kassen stellen dafür auf ihren Internetseiten Zuzahlungsrechner und direkt ausfüllbare Anträge auf Zuzahlungsbefreiung zur Verfügung.
Zusammenfassung
Der Beschluss des Kreistages vom 2. Dezember 2025 ist nicht das Ende der Diskussion, sondern ein Schachzug in einer größeren Auseinandersetzung:
1. Der Kreis erfüllt seine gesetzlichen Pflichten und kann rechtssicher abrechnen
2. Der Kreis verzichtet nicht auf Verhandlungen mit den Krankenkassen
3. Der Kreis behält die politische Initiative und kann Druck aufbauen
4. Im Februar wird in den Ausschüssen berichtet, ob Einvernehmen erreichbar ist
5. Sollte es eine tragfähige Alternative geben, kann die Satzung angepasst werden
